AGB Geschäftskunden

  • Vertragsbedingungen

    1. Alle genannten Preise, Beträge und Zahlungen sind in Euro ausgezeichnet.

    2. Der angebotene Preis beinhaltet keinen Bodentransport, es sei denn, dieser wurde separat aufgeführt. Die DRF Luftrettung kann den Bodentransport auf Wunsch des Auftraggebers organisieren. Basierend auf den tatsächlich angefallenen Kosten wird der Betrag für den Bodentransport separat berechnet. Nach Eingang der Lieferantenrechnung wird dem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung mit einem Aufschlag von 8% seitens der DRF Luftrettung zugestellt.

    3. Spätestens 6 Stunden vor dem geplanten Abflug bekommt die DRF Luftrettung einen schriftlichen medizinischen Bericht über den Patienten vom Auftraggeber. Falls dieser Bericht nicht rechtzeitig vorliegen kann, muss die DRF Luftrettung ggf. den Einsatz verschieben. Wenn dieser aufgrund der gesetzlich geforderten Flugdienst- und Ruhezeiten der Besatzung dann nicht mehr legal durchgeführt werden kann, wird die DRF Luftrettung den Flug entweder auf ein anderes Datum verschieben oder unter Erhebung einer Stornogebühr in Höhe von 20% des Angebotspreises absagen, es sei denn, der Auftraggeber hat die nicht rechtzeitige Vorlage des medizinischen Berichts nicht zu vertreten. Durch die Stornogebühr werden die bei der DRF Luftrettung entstandenen Aufwendungen und Schäden ersetzt. Die DRF Luftrettung ist berechtigt, vom Auftraggeber den Ersatz etwaiger entstehender höherer Aufwendungen und Schäden zu verlangen. Ferner ist die DRF Luftrettung berechtigt, Ersatz der Aufwendungen und Schäden vom Auftraggeber zu verlangen, die durch die Verschiebung des Fluges erforderlich werden, insbesondere Drittkosten für die Organisation von Handling, Genehmigungen und Treibstoffbereitstellung, Kosten für angefallene Dienstzeit bzw. notwendigen Austausch der Crew sowie Kosten durch die negative Auswirkung auf die geplanten nachfolgenden Einsätze, es sei denn, die DRF Luftrettung hat die Gründe für die Verschiebung zu vertreten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verschiebung entstandenen Kosten bzw. anfallende Drittkosten werden zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 8 % berechnet. Zusätzlich hat der Auftraggeber bei Verschiebung des Flugs eine Bearbeitungspauschale von 500.- EUR zu tragen. Die DRF Luftrettung ist berechtigt, vom Auftraggeber den Ersatz etwaiger entstehender höherer Aufwendungen und Schäden zu verlangen.

    4. Für den Fall von unerwarteten Änderungen im Leistungsumfang der DRF Luftrettung gilt die Preisübersicht Zusatzkosten.

    5. Um das Transportrisiko möglichst gering zu halten, werden wir vor jedem Transport mit dem behandelnden Arzt (oder einer Person, die den Patienten ausreichend gut kennt) Kontakt aufnehmen und uns über das Krankheitsbild und eventuell mögliche Probleme informieren. Trotz dieses Vorgesprächs können allerdings Komplikationen nicht völlig ausgeschlossen werden, da jeder Transport für einen Kranken eine zusätzliche Belastung darstellt (unbequemere Lagerung im Vergleich zum Krankenhausbett, ungünstigere klimatische Verhältnisse im Transportmittel, enger Patientenraum, Luftdruckschwankungen bei Flügen usw.). Die meisten Komplikationen beeinträchtigen eher nur das Wohlbefinden des Patienten, jedoch bei bestimmten Krankheitsbildern (z.B. Erkrankungen des Herzens oder der Lunge) kann es bei Flügen durch physikalische Gesetzmäßigkeiten während des Fluges zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen.

    6. Der Flugarzt hat das Recht, einen geplanten Tarmac-Transport (Anlieferung bzw. Abtransport zum oder vom Luftfahrzeug ohne Begleitung der DRF-Crew) abzulehnen, wenn es notwendig ist, den Patienten auf dem Bodentransport intensivmedizinisch zu betreuen. Der Auftraggeber trägt die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß der Preisübersicht Zusatzkosten.

    7. Der Flugarzt hat das Recht, die Mitnahme eines Patienten zu verweigern, wenn sich vor Ort die med. Gesamtsituation gegenüber dem medizinischen Bericht gravierend verändert darstellt und durch einen Transport der Patient in Lebensgefahr gebracht werden würde. In diesem Fall werden die Gesamtkosten des Einsatzes dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die DRF Luftrettung wird den Auftraggeber darüber informieren und nach Rücksprache mit ihm weiter verfahren.

    8. Sollten aus unerwarteten Gründen (z.B. technische Probleme) Verspätungen entstehen, hat die DRF Luftrettung das Recht, den Flug entsprechend zeitlich neu zu planen. Wenn sich dadurch eine Verzögerung um mehr als 6 Stunden ergibt, hat der Auftraggeber das Recht, den Flug zu stornieren, ohne dass Stornokosten anfallen, sofern die DRF Luftrettung dies zu vertreten hat.

    9. Sollte bei unerwarteten Komplikationen ein Abbruch des Transportes und die Unterbringung des Patienten in einem Krankenhaus erforderlich werden, ist die DRF Luftrettung nicht verantwortlich für die Übernahme der dadurch anfallenden Krankenhauskosten, es sei denn, die DRF Luftrettung hat die Komplikationen zu vertreten. Für die hierdurch entstehenden Mehrkosten gilt ferner die Preisübersicht Zusatzkosten, außer bei Vertretenmüssen von der DRF Luftrettung. Sollte der Patient während des Transportes versterben, muss er bei einer nächstmöglichen Zwischenlandung den örtlichen Behörden übergeben werden. Die vereinbarten Gesamtkosten des Fluges müssen dennoch von dem Auftraggeber getragen werden, zuzüglich der Mehrkosten der notwendigen Zwischenlandung gemäß der Preisübersicht Zusatzkosten. Die DRF Luftrettung trägt im Todesfall keine Überführungskosten, es sei denn, die DRF Luftrettung hat den Todesfall zu vertreten.

    10. Der Transport von Passagieren, Gepäck oder Fracht wird unter den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes sowie – soweit diese anwendbar sind – unter den Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999, des Warschauer Abkommens und der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) durchgeführt, sodass sich die Haftung der DRF Luftrettung für Personenschäden, verspätete Personenbeförderung und Gepäckschäden einschließlich der Haftungsbeschränkungen zugunsten der DRF Luftrettung nach diesen Regelungen richten.

    11. Bei sonstigen Schäden haftet die DRF Luftrettung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die DRF Luftrettung haftet ferner, wenn sie diese sonstigen Schäden durch eine schuldhafte Verletzung solcher Pflichten herbeigeführt hat, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei die Haftung der DRF Luftrettung in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Im Übrigen ist die Haftung der DRF Luftrettung für die sonstigen Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

    12. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so ist dies bei der Ermittlung des Schadensersatzes angemessen zu berücksichtigen; bei Beschädigung einer Sache des Auftraggebers steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Auftraggebers gleich.

    13. Die DRF Luftrettung übernimmt keine Verantwortung bei Zwischenfällen durch höhere Gewalt wie z.B. Streik, Krieg oder Sabotage.

    14. Begleitperson: Die Mitnahme einer Begleitperson muss grundsätzlich mit der Einsatzzentrale abgesprochen werden und ist vorbehaltlich der Zustimmung des Flugarztes.

    15. Das Gepäck ist auf 1 Reisetasche (max. 10kg) pro Person beschränkt. Weiteres mitgebrachtes Gepäck wird vor Ort belassen! Die DRF Luftrettung ist nicht verantwortlich für zurückgelassenes Gepäck. Bitte beachten Sie, dass die Besatzung des Luftfahrzeuges berechtigt ist, den Inhalt des Gepäcks aus Sicherheitsgründen gemäß Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren. Unter dem nachfolgenden Link kann die Liste der verbotenen Gegenstände in Passagierflugzeugen eingesehen werden:

    Passagierinformationen (LBA).

    16. Passagiere sind verpflichtet, alle notwendigen Ein-und Ausreisedokumente und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind. Die DRF Luftrettung hat das Recht, die Beförderung von Passagieren zu verweigern, die die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen nicht befolgen oder deren Urkunden und Ein- und Ausreisedokumente unvollständig sind. Die DRF Luftrettung haftet nicht für den hieraus entstehenden Schaden.

    17. Bezahlung: Die Bezahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die DRF Luftrettung hat das Recht, Vorkasse zu verlangen. In diesem Fall kann bei Wohnsitz in Deutschland ein von der Bank ausgestellter und übermittelter Überweisungsbeleg akzeptiert werden. Bei Kreditkartenzahlung fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 4% auf den Gesamtpreis an.

    18. Stornogebühren: Wenn der Auftrag vom Auftraggeber im Zeitraum von Auftragserteilung bis 10h vor dem Abflug storniert wird, werden die bis dahin entstanden Kosten plus eine Entschädigungssumme von 10% des vereinbarten Flugpreises in Rechnung gestellt. Stornierungen zwischen 10 h vor Abflug bis zum geplanten Start werden mit 20% des Flugpreises zuzüglich der bis dahin entstanden Kosten in Rechnung gestellt. Wenn das Flugzeug bereits gestartet ist, wird eine Entschädigung in Höhe der bereits geflogenen Flugminuten zuzüglich der entstandenen Kosten (mindestens aber 40% des Flugpreises) berechnet.

    19. Im Falle, dass die DRF Luftrettung von einem Makler/Broker im Interesse des Auftraggebers beauftragt wurde, verpflichtet sich der Makler/Broker, für die Einhaltung der Pflichten des Auftraggebers bezüglich dieses Vertrags einzustehen.

    20. Nach der schriftlichen Zustimmung unterliegt die Flugdurchführung den Verkehrsrechten und allen notwendigen behördlichen Genehmigungen.

    21. Sämtliche Verträge, Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen, Mitteilungen und andere Absprachen zwischen den Parteien müssen schriftlich und in bestätigter Form mit angeforderter Rückantwort übermittelt werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

    22. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das vorstehende gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

    23. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    24. Stuttgart ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie für alle Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit dieses Vertrags, wobei die DRF Luftrettung jedoch auch berechtigt ist, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

    Preisübersicht Zusatzkosten

    1. Allgemeine Regelungen
    Der Auftraggeber hat unter den nachfolgenden Voraussetzungen, soweit diese bei Vertragsschluss nicht zu erwarten waren, Zusatzkosten der DRF Luftrettung zu tragen, es sei denn, die DRF Luftrettung hat die Gründe für die Entstehung der Zusatzkosten schuldhaft verursacht.

    2. Unerwarteter Transport unter Sea-/Lowlevel-Bedingungen
    a) Bei Erkrankungen bzw. Verletzungen, bei denen verhindert werden muss, dass sich Gasansammlungen im menschlichen Körper durch die Druckunterschiede während des Fluges ausdehnen, muss der Flug in geringerer Höhe durchgeführt werden (Kabinendruck in Meereshöhe). Hierdurch verlängert sich auch die Flugzeit. Als Beispiele seien hier aufgeführt:  Pneumothorax, Darmverschluss

    b) Muss der Flug aus medizinischen Gründen unter Sea-/Lowlevel-Bedingungen durchgeführt werden, entstehen Zusatzkosten, die der Auftraggeber zu tragen hat:

    - Bis 3 Stunden Flugzeit entstehen Zusatzkosten von 10 % auf den Standardpreis durch erhöhten Treibstoffbedarf und verlängerte Dienstzeit der Besatzung.

    - Bei einer Transportstrecke von mehr als 3 Stunden muss der Flug neu kalkuliert werden. Neben den zusätzlichen Kosten durch erhöhten Treibstoffbedarf und verlängerte Dienstzeit der Crew, müssen je nach Flugstrecke ein oder mehrere Tankstopps zusätzlich eingerechnet werden. Dadurch entstehen zusätzlich Kosten/Gebühren an den Flughäfen. Aufgrund der verlängerten Dienstzeit kann auch eine ungeplante kostenpflichtige Übernachtung der Crew am Zielort notwendig werden.

    3. Zusätzliche Enteisungsmaßnahmen
    a) Die Verlängerung von Flugzeiten, die Veränderung von Flugrouten, Wetterbedingungen und ähnliche unerwartete Gründe können Enteisungsmaßnahmen erforderlich machen.

    b) Die Kosten der Enteisungsmaßnahmen hat der Auftraggeber zu tragen.

    4. Verlängerte Bodenzeiten
    a) Für Patientenaufnahme und – übergabe wird die notwendige Bodenzeit in Abhängigkeit zur Entfernung zwischen Krankenhaus und Flughafen bereits bei der Angebotsabgabe entsprechend kalkuliert. Bei nicht zu erwartenden Ereignissen, wie z.B. einer akuten Verschlechterung des Patientenzustandes und dadurch verlängertem Krankenhausaufenthalt zur Herstellung der Transportfähigkeit, entstehen zusätzliche Kosten.

    b) Verlängern sich die Bodenzeiten, muss der Auftraggeber pro angefangene Stunde der verlängerten Bodenzeit Zusatzkosten in Höhe von 400.- EUR netto tragen.

    5. Zusätzliche Übernachtungen
    a) Aufgrund eines Fluges unter Sea-/Lowlevel-Bedingungen, einer verlängerter Bodenzeit, einer berechtigten Ablehnung eines Tarmac-Transports und sonstigen unerwarteten Gründen, können zusätzliche Übernachtungen aufgrund von Dienstzeitüberschreitungen der Crew notwendig werden.

    b) Der Auftraggeber muss die anfallenden Übernachtungskosten, zusätzliche Kosten für verlängerte Dienstzeit sowie die zusätzlich anfallenden Flughafengebühren tragen.

    6. Zusätzliche Kosten Nachtlandungen
    a) Bei Flughäfen, die zwischen 22h00 und 06h00 Ortszeit angeflogen werden, entstehen Zusatzkosten.

    b) Die Zusatzkosten entstehen insbesondere durch erhöhte Flughafengebühren (z.B. An-/Abflugentgelt), zusätzliche Handling-Gebühren und erhöhtes Treibstoffentgelt. Die anfallenden Zusatzkosten sind von dem Auftraggeber zu tragen.

    7. Geänderter Zielflughafen
    Kann der geplante Zielflughafen z.B. aufgrund von unerwarteten Verzögerungen, Wettergründen, Flugplatzschließungen oder anderen operationellen Gründen nicht mehr angeflogen werden, wird der nächste geeignete Flughafen angeflogen. Hierdurch können Zusatzkosten entstehen. Die Zusatzkosten entstehen insbesondere durch erhöhte Flughafengebühren (z.B. An-/Abflugentgelt), zusätzliche Handling-Kosten und erhöhtes Treibstoffentgelt. Die anfallenden Zusatzkosten sind von dem Auftraggeber zu tragen.

    8. Unerwartete Zwischenlandung/Einsatzabbruch
    a) Sollten während des Transportes unerwartete medizinische Komplikationen auftreten, die einen Weiterflug verhindern, wird der Einsatz abgebrochen und der Patient bei einer nächstmöglichen Zwischenlandung in ein zur vorübergehenden Weiterversorgung geeignetes Krankenhaus eingeliefert. Bei einem Todesfall wird er den lokalen Behörden übergeben. Hierdurch können Zusatzkosten entstehen.

    b) Die Zusatzkosten entstehen insbesondere durch erhöhte Flughafengebühren (z.B. An-/Abflugentgelt), erhöhten Treibstoffbedarf, verlängerte Dienstzeiten der Crew, zusätzliche Handling-Kosten sowie zusätzliche Übernachtungen. Die anfallenden Zusatzkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

    c) Die DRF Luftrettung ist nicht verantwortlich für die Übernahme der hierbei anfallenden Krankenhauskosten bzw. im Todesfall für weitere Überführungskosten. Diese Kosten hat ebenfalls der Auftraggeber zu tragen, es sei denn, die DRF Luftrettung hat dies schuldhaft zu vertreten.

    9. Bearbeitungspauschale
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, an DRF Luftrettung sämtliche Zusatzkosten sowie anfallende Drittrechnungen gemäß dieser "Preisübersicht Zusatzkosten" zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 8 % zu bezahlen.