• AGB Privatkunden

    Vertragsbedingungen

    1. Alle genannten Preise, Beträge und Zahlungen sind in Euro ausgezeichnet.

    2. Der angebotene Preis beinhaltet keinen Bodentransport, es sei denn, dieser wurde separat aufgeführt. Die DRF Luftrettung kann den Bodentransport auf Wunsch des Auftraggebers organisieren. Basierend auf den tatsächlich angefallenen Kosten wird der Betrag für Bodentransport separat berechnet. Nach Eingang der Lieferantenrechnung wird dem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung mit einem Aufschlag von 8% seitens der DRF Luftrettung zugestellt.

    3. Spätestens 6 Stunden vor dem geplanten Abflug bekommt die DRF Luftrettung einen schriftlichen medizinischen Bericht über den Patienten vom Auftraggeber. Falls dieser Bericht nicht rechtzeitig vorliegen kann, muss die DRF Luftrettung ggf. den Einsatz verschieben. Wenn dieser aufgrund der gesetzlich geforderten Flugdienst- und Ruhezeiten der Besatzung dann nicht mehr legal durchgeführt werden kann, wird die DRF Luftrettung den Flug entweder auf ein anderes Datum verschieben oder unter Erhebung einer Stornogebühr in Höhe von 20% des Angebotspreises absagen, es sei denn, der Auftraggeber hat die nicht rechtzeitige Vorlage des medizinischen Berichts nicht zu vertreten. Durch die Stornogebühr werden die bei der DRF Luftrettung entstandenen Aufwendungen und Schäden ersetzt. Die DRF Luftrettung ist berechtigt, vom Auftraggeber den Ersatz etwaiger entstehender höherer Aufwendungen und Schäden zu verlangen. Ferner ist die DRF Luftrettung berechtigt, Ersatz der Aufwendungen und Schäden vom Auftraggeber zu verlangen, die durch die Verschiebung des Fluges erforderlich werden, insbesondere Drittkosten für die Organisation von Handling, Genehmigungen und Treibstoffbereitstellung, Kosten für angefallene Dienstzeit bzw. notwendigen Austausch der Crew sowie Kosten durch die negative Auswirkung auf die geplanten nachfolgenden Einsätze, es sei denn, die DRF Luftrettung hat die Gründe für die Verschiebung zu vertreten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verschiebung entstandenen Kosten bzw. anfallende Drittkosten werden zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 8 % berechnet. Zusätzlich hat der Auftraggeber bei Verschiebung des Flugs eine Bearbeitungspauschale von 500.- EUR zu tragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, niedrigere Aufwendungen und Schäden als die Stornogebühr von 20% des Angebotspreises im Fall der Stornierung sowie der Verwaltungspauschale von 8% und der Bearbeitungspauschale von 500.- EUR im Falle der Verschiebung des Flugs nachzuweisen. Die DRF Luftrettung ist berechtigt, vom Auftraggeber den Ersatz etwaiger entstehender höherer Aufwendungen und Schäden zu verlangen.

    4. Für den Fall von unerwarteten Änderungen im Leistungsumfang der DRF Luftrettung gilt die Preisübersicht Zusatzkosten.

    5. Um das Transportrisiko möglichst gering zu halten, werden wir vor jedem Transport mit dem behandelnden Arzt (oder einer Person, die den Patienten ausreichend gut kennt) Kontakt aufnehmen und uns über das Krankheitsbild und eventuell mögliche Probleme informieren. Trotz dieses Vorgesprächs können allerdings Komplikationen nicht völlig ausgeschlossen werden, da jeder Transport für einen Kranken eine zusätzliche Belastung darstellt (unbequemere Lagerung im Vergleich zum Krankenhausbett, ungünstigere klimatische Verhältnisse im Transportmittel, enger Patientenraum, Luftdruckschwankungen bei Flügen usw.). Die meisten Komplikationen beeinträchtigen eher nur das Wohlbefinden des Patienten, jedoch bei bestimmten Krankheitsbildern (z.B. Erkrankungen des Herzens oder der Lunge) kann es bei Flügen durch physikalische Gesetzmäßigkeiten während des Fluges zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen.

    6. Der Flugarzt hat das Recht, einen geplanten Tarmac-Transport (Anlieferung bzw. Abtransport zum oder vom Luftfahrzeug ohne Begleitung der DRF-Crew) abzulehnen, wenn es notwendig ist, den Patienten auf dem Bodentransport intensivmedizinisch zu betreuen. Der Auftraggeber trägt die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß der Preisübersicht Zusatzkosten.

    7. Der Flugarzt hat das Recht, die Mitnahme eines Patienten zu verweigern, wenn sich vor Ort die med. Gesamtsituation gegenüber dem medizinischen Bericht gravierend verändert darstellt und durch einen Transport der Patient in Lebensgefahr gebracht werden würde. In diesem Fall werden die Gesamtkosten des Einsatzes dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die DRF Luftrettung wird den Auftraggeber darüber informieren und nach Rücksprache mit ihm weiter verfahren.

    8. Sollten aus unerwarteten Gründen (z.B. technische Probleme) Verspätungen entstehen, ausgenommen die DRF Luftrettung hat dies zu vertreten, hat die DRF Luftrettung das Recht, den Flug entsprechend zeitlich neu zu planen. Wenn sich dadurch eine Verzögerung um mehr als 6 Stunden ergibt, hat der Auftraggeber das Recht, den Flug zu stornieren, ohne dass Stornokosten anfallen.

    9. Sollte bei unerwarteten Komplikationen ein Abbruch des Transportes und die Unterbringung des Patienten in einem Krankenhaus erforderlich werden, ist die DRF Luftrettung nicht verantwortlich für die Übernahme der dadurch anfallenden Krankenhauskosten, es sei denn, die DRF Luftrettung hat die Komplikationen zu vertreten. Für die hierdurch entstehenden Mehrkosten gilt ferner die Preisübersicht Zusatzkosten. Sollte der Patient während des Transportes versterben, muss er bei einer nächstmöglichen Zwischenlandung den örtlichen Behörden übergeben werden. Die vereinbarten Gesamtkosten des Fluges müssen dennoch von dem Auftraggeber getragen werden, zuzüglich der Mehrkosten der notwendigen Zwischenlandung gemäß der Preisübersicht Zusatzkosten. Die DRF Luftrettung trägt im Todesfall keine Überführungskosten, es sei denn, die DRF Luftrettung hat den Todesfall zu vertreten.

    10. Der Transport von Passagieren, Gepäck oder Fracht wird unter den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes sowie – soweit diese anwendbar sind – unter den Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal vom 28. Mai 1999, des Warschauer Abkommens und der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002) durchgeführt, sodass sich die Haftung der DRF Luftrettung für Personenschäden, verspätete Personenbeförderung und Gepäckschäden einschließlich der Haftungsbeschränkungen zugunsten der DRF Luftrettung nach diesen Regelungen richten.

    11. Bei sonstigen Schäden haftet die DRF Luftrettung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die DRF Luftrettung haftet ferner, wenn sie diese sonstigen Schäden durch eine schuldhafte Verletzung solcher Pflichten herbeigeführt hat, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei die Haftung der DRF Luftrettung in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Im Übrigen ist die Haftung der DRF Luftrettung für die sonstigen Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

    12. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so ist dies bei der Ermittlung des Schadensersatzes angemessen zu berücksichtigen; bei Beschädigung einer Sache des Auftraggebers steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Auftraggebers gleich.

    13. Die DRF Luftrettung übernimmt keine Verantwortung bei Zwischenfällen durch höhere Gewalt wie z.B. Streik, Krieg oder Sabotage.

    14. Begleitperson: Die Mitnahme einer Begleitperson muss grundsätzlich mit der Einsatzzentrale abgesprochen werden und ist vorbehaltlich der Zustimmung des Flugarztes.

    15. Das Gepäck ist auf 1 Reisetasche (max. 10kg) beschränkt. Weiteres mitgebrachtes Gepäck wird vor Ort belassen! Die DRF Luftrettung ist nicht verantwortlich für zurückgelassenes Gepäck. Bitte beachten Sie, dass die Besatzung des Luftfahrzeuges berechtigt ist, den Inhalt des Gepäcks aus Sicherheitsgründen gemäß Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren. Unter dem nachfolgenden Link kann die Liste der verbotenen Gegenstände in Passagierflugzeugen eingesehen werden:
    Passagierinformationen (LBA).

    16. Passagiere sind verpflichtet, alle notwendigen Ein-und Ausreisedokumente und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind. Die DRF Luftrettung hat das Recht, die Beförderung von Passagieren zu verweigern, die die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen nicht befolgen oder deren Urkunden und Ein- und Ausreisedokumente unvollständig sind. Die DRF Luftrettung haftet nicht für den hieraus entstehenden Schaden.

    17. Bezahlung: Der Betrag laut Auftragsbestätigung muss vor dem Beginn des Einsatzes bezahlt sein. Bei Wohnsitz in Deutschland kann ein von der Bank ausgestellter und übermittelter Überweisungsbeleg akzeptiert werden. Bei Kreditkartenzahlung fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 4% auf den Gesamtpreis an. Falls eine Bezahlung über Rechnung vereinbart wurde, so muss diese innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen.

    18. Stornogebühren: Wenn der Auftrag vom Auftraggeber im Zeitraum von Auftragserteilung und bis 10h vor dem Abflug storniert wird, werden die bis dahin entstanden Kosten plus eine Entschädigungssumme von 10% des vereinbarten Flugpreises in Rechnung gestellt. Stornierungen zwischen 10 h vor Abflug bis zum geplanten Start werden mit 20% des Flugpreises zuzüglich der bis dahin entstanden Kosten in Rechnung gestellt. Wenn das Flugzeug bereits gestartet ist, wird eine Entschädigung in Höhe der bereits geflogenen Flugminuten zuzüglich der entstandenen Kosten (mindestens aber 40% des Flugpreises) berechnet.

    19. Im Falle, dass die DRF Luftrettung von einem Makler/Broker im Interesse des Auftraggebers beauftragt wurde, verpflichtet sich der Makler/Broker für die Einhaltung der Pflichten des Auftraggebers bezüglich dieses Vertrags.

    20. Nach der schriftlichen Zustimmung unterliegt die Flugdurchführung den Verkehrsrechten und allen notwendigen behördlichen Genehmigungen.

    21. Sämtliche Verträge, Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen, Mitteilungen und andere Absprachen zwischen den Parteien müssen schriftlich und in bestätigter Form mit angeforderter Rückantwort übermittelt werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

    22. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das vorstehende gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

    23. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    24. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Stuttgart der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie für alle Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit dieses Vertrags, wobei die DRF Luftrettung jedoch auch berechtigt ist, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.